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§ 102 HeilBerG - Aufhebung der Entscheidung, Zurückverweisung

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
502-1

(1) Das Landesberufsgericht für Heilberufe kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht für Heilberufe zurückverweisen, wenn

  1. 1.

    das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet,

  2. 2.

    weitere Aufklärung erforderlich ist oder

  3. 3.

    Beschuldigte der Einbeziehung neuer Vorwürfe in das Verfahren (§ 88) nicht zustimmen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist der Eröffnungsbeschluss durch das Landesberufsgericht für Heilberufe zu ergänzen.