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§ 49 LehrBildG - Einzelbewertung

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
LehrBildG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) Der Ausbildungsstand der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die schriftliche Arbeit, die Prüfungslehrproben und die mündliche Prüfung werden nach § 24 bewertet.

(2) Die Bewertung des Ausbildungsstandes ergibt sich aus der Summe der Bewertungen von neun Pflichtmodulen und drei Wahlpflichtmodulen.

(3) Das Amt für Lehrerbildung beauftragt die betreuende Ausbilderin oder den betreuenden Ausbilder sowie ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeit. Diese erstellen je ein Gutachten mit einer abschließenden Bewertung mit Punkten. Die Gesamtbewertung der schriftlichen Arbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt; die endgültige Punktzahl ergibt sich in der Regel durch Mittelwertbildung, dabei wird bei einem Dezimalwert von 0,5 zu Gunsten der höheren Punktzahl gerundet. Die Festlegung ist aktenkundig zu machen.

(4) Die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ergibt sich aus der Summe der Bewertungen der beiden Prüfungslehrproben. Besteht die unterrichtspraktische Prüfung aus nur einer Lehrprobe mit einem fächerverbindenden oder fachübergreifenden Unterricht, so zählt diese Lehrprobe zweifach.