§ 74a VwVG LSA - Kosten der Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Für ihre Amtshandlungen zur Durchsetzung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen, die nicht unter § 2 Abs. 1 und 2 fallen, erheben die in § 1 genannten Behörden Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Die Kosten schuldet die Person, gegen die sich die Amtshandlung richtet. Richtet sich die Amtshandlung gegen mehrere Personen, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) § 7b Abs. 2 und 6 sowie § 74 Abs. 3 gelten entsprechend. Im Übrigen sind die §§ 4 und 7 Abs. 1 sowie die §§ 9, 12 bis 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend anzuwenden.