§ 39 PersVG LSA - Sitzungsniederschrift

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Über jede Verhandlung des Personalrates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie muß mindestens Angaben enthalten über

  1. 1.
    Ort und Tag der Sitzung,
  2. 2.
    den behandelten Gegenstand und die gestellten Anträge und
  3. 3.
    den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt worden sind.

Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Personalrates zu unterzeichnen. Ihr ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig eingetragen hat.

(2) Haben die Gleichstellungsbeauftragten, die Jugend- und Lehrlingsvertretung, die Schwerbehindertenvertretung, die Dienststellenleitung oder Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände ganz oder teilweise an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen ein entsprechender Auszug der Niederschrift zuzuleiten.

(3) Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie werden der Niederschrift beigefügt.