§ 2 HG 2020/2021 - Zuwendungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (Haushaltsgesetz 2020/2021 - HG 2020/2021).
- Amtliche Abkürzung
- HG 2020/2021
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 633.31
(1) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Landes (Besserstellungsverbot). Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für vergleichbare Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Das Ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe in Einzelfällen oder für Förderbereiche Ausnahmen zulassen, insbesondere dann, wenn der vom Land verfolgte Zweck ansonsten nicht erreicht werden kann.
(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung entsprechend, wenn die nicht nur projektbezogenen Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand einschließlich der Europäischen Union finanziert werden und die Zuwendung des Landes mehr als 50 000 Euro beträgt. Bei Zuwendungen zur Projektförderung wird das Besserstellungsverbot nur auf die in dem Projekt unmittelbar beschäftigten Mitarbeiter angewendet. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.