§ 5 RAVG - Gründungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Schleswig-Holstein (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
- Amtliche Abkürzung
- RAVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 302-1
(1) Bis zur ordnungsgemäßen Bestellung der Organe werden die Geschäfte des Versorgungswerks einschließlich seiner gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung durch einen Gründungsausschuss wahrgenommen; in diesen Ausschuss beruft das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa auf Vorschlag der Rechtsanwaltskammer fünf Personen, von denen drei Pflichtmitglieder des Versorgungswerks sein müssen.
(2) Der Gründungsausschuss nach Absatz 1 erlässt eine vorläufige Satzung auf der Grundlage des Gründungsbeschlusses nach § 1 Abs. 2 Satz 1. § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Über die Satzung ist von den Mitgliedern des Versorgungswerks innerhalb eines Jahres endgültig zu beschließen.