§ 49 GOLT - Öffentlichkeit der Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten ausgeschlossen werden. Der Antrag kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von achtzehn Abgeordneten oder zwei Fraktionen oder von der Landesregierung gestellt werden. (1) Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.
(2) Beschließt der Landtag den Ausschluss der Öffentlichkeit, so dürfen nur Abgeordnete, Mitglieder der Landesregierung sowie im Einzelfall von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugelassene Personen anwesend sein.
Nach Nummer 12 des Beschlusses des Landtags zur Änderung der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 26. September 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 704) werden in § 49 Absatz 1 Satz 2 hinter den Worten "achtzehn Abgeordnete" die Worte "oder zwei Fraktionen" eingefügt. Diese Änderung wurde redaktionell in Satz 3 durchgeführt.