§ 49 GOLT - Öffentlichkeit der Sitzungen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten ausgeschlossen werden. Der Antrag kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von achtzehn Abgeordneten oder von der Landesregierung gestellt werden. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.
(2) Beschließt der Landtag den Ausschluss der Öffentlichkeit, so dürfen nur Abgeordnete, Mitglieder der Landesregierung sowie im Einzelfall von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugelassene Personen anwesend sein.