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  • ab 01.03.2002 (aktuelle Fassung)

§ 7 BestattG LSA - Todesbescheinigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Amtliche Abkürzung
BestattG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2127.1

(1) Nach Durchführung der Leichenschau stellt die ärztliche Person unverzüglich eine Todesbescheinigung nach amtlichem Muster aus.

(2) Enthält die Leiche Radionuklide, die innerhalb der letzten drei Monate in den Körper eingebracht wurden, hat die ärztliche Person dies auf der Todesbescheinigung zu vermerken, soweit ihr dies bekannt ist.

(3) Die zuständige Behörde bewahrt die Todesbescheinigungen und die von ausländischen Stellen erhaltenen gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre auf.