§ 52 BbgNRG - Niederschlagswasser
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgNRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 403-1
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines Grundstücks müssen ihre baulichen Anlagen so einrichten, dass
- 1.Niederschlagswasser nicht auf das Nachbargrundstück tropft oder auf dieses abgeleitet wird und
- 2.Niederschlagswasser, das auf das eigene Grundstück tropft oder abgeleitet ist, nicht auf das Nachbargrundstück übertritt.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf freistehende Mauern entlang öffentlicher Straßen und öffentlicher Grünflächen.