§ 66 LWaldG - Beratung und Unterstützung Dritter bei landschaftsbezogenen Maßnahmen

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790 42

(1) Die Forstbehörde leistet beim Naturschutz, bei der Landschaftspflege und der Erstehung von Erholungseinrichtungen, soweit sie nicht selbst zuständig ist, den zuständigen Behörden, Landkreisen, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen Amtshilfe; bei der Durchführung solcher Maßnahmen außerhalb des Waldes gewährt die Forstbehörde technische Unterstützung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenersatz. § 53 Abs. 1 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die technische Unterstützung umfasst insbesondere folgende Aufgaben

  1. 1.
    Durchführung von Pflegemaßnahmen in der offenen Landschaft,
  2. 2.
    Schutz der wild wachsenden Pflanzen und der frei lebenden Tiere,
  3. 3.
    Schaffung und Pflege von Erholungsgebieten sowie Erholungseinrichtungen,
  4. 4.
    Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung von Eingriffen in die Landschaft oder von Landschaftsschäden.

(3) Mit der Durchführung von Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 sollen an Stelle der Forstbehörde nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, land- und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sowie Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues beauftragt werden.

(4) Wenn die höhere Forstbehörde nicht Träger von Naturparken ist, übernimmt die Landesforstverwaltung auf Antrag des Naturparkträgers die Geschäftsführung.