§ 64 PatG - Rückwirkende Beschränkung
Bibliographie
- Titel
- Patentgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- PatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 420-1
(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender Kraft beschränkt werden.
(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen.
(3) 1Über den Antrag entscheidet die Patentabteilung. 2§ 44 Abs. 1 und die §§ 45 bis 48 sind entsprechend anzuwenden. 3Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht. 4Wird das Patent beschränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der Beschränkung anzupassen; die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.