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§ 11 SHSG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Das Land stellt der Hochschule die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel im Rahmen der Möglichkeiten des Landeshaushalts zur Verfügung. Die Hochschule erhält eine Globalzuweisung, die sich an den in den Ziel- und Leistungsvereinbarungen geforderten und erbrachten Leistungen der Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben orientiert. Die Globalzuweisung umfasst Mittel für die Erfüllung der Aufgaben der Hochschule einschließlich leistungsbezogener Komponenten sowie die Mittel für Innovationen in Lehre und Forschung. Die Hochschule kann aus ihrem eigenen Vermögen und den ihr überlassenen Mitteln Rücklagen bilden. Die von der Hochschule erzielten Einnahmen verbleiben im Vermögen der Hochschule.

(2) Zusätzlich zur Globalzuweisung können der Hochschule Mittel zugewiesen werden, die als konkreter Beitrag für die Erreichung bestimmter Ziele vereinbart werden. Zur Förderung von Studium und Lehre werden der Hochschule Mittel zugewiesen, über deren Verwendung in Gremien entschieden wird, die zur Hälfte mit Vertreterinnen und Vertretern der Gruppe der Studierenden besetzt sind.

(3) Die Versorgung der Beamtinnen und Beamten der Hochschule trägt das Land, das gegenüber der Hochschule auch die Folgen einer Versorgungslastenteilung übernimmt.