§ 12 BremLMG - Mitwirkungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Antragstellende haben der Landesanstalt alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, der Zulassungsgrundsätze und der Zulassungsbeschränkungen zur Sicherung der Vielfalt von Bedeutung sind.
(2) Kommen Antragstellende ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb einer von der Landesanstalt bestimmten Frist nicht nach, ist ihr Antrag abgelehnt.
(3) Antragstellende haben der Landesanstalt alle Änderungen bei den für den Antrag erforderlichen Angaben unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend für Änderungen, die nach der Zulassung eintreten.