§ 13 BremLMG - Zulassungsvorrang (1)
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).
(1) Erfüllen mehrere Antragstellende die Voraussetzungen nach §§ 8 und 9 und sind keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für die Zulassung sämtlicher Antragstellenden in derselben Programmart und derselben Verbreitungsart vorhanden, so trifft die Landesanstalt eine Auswahl.
(2) Dabei sind folgende Auswahlkriterien zugrundezulegen:
- 1.der Umfang des Angebots an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung nach Maßgabe der nach § 7 Abs. 2 festgelegten Programmarten,
- 2.die Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft (Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen); Veranstaltergemeinschaften soll der Vorrang vor Einzelveranstaltern gegeben werden und
- 3.der Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen des Antragstellers am Programm.
(3) Erfüllen mehrere Antragstellende die Auswahlkriterien nach Absatz 2 annähernd gleichwertig, entscheidet die Landesanstalt nach folgenden Auswahlkriterien:
- 1.dem Umfang des journalistischen Angebots an lokaler und regionaler Information selbst produzierter Sendungen,
- 2.der Bereitschaft, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen oder Film im Lande Bremen zu fördern,
- 3.der Bereitschaft, kulturelle Programmbeiträge unter Berücksichtigung von Interessenten aus der Freien Hansestadt Bremen zu fördern und
- 4.dem Umfang, in dem Antragstellende ihren redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung einräumen (Redaktionsstatut).
(4) Die Landesanstalt kann auf einen Zusammenschluss von verschiedenen Antragstellenden hinwirken.