§ 8 BremAbgGSitzungsgeld
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- BremAbgG,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 1100-a-3
(1) Für die Abgeltung des durch die Teilnahme an einer Sitzung der Bürgerschaft, des Vorstandes der Bürgerschaft, eines Ausschusses, einer Deputation, eines Deputationsausschusses sowie durch die Teilnahme an einer vom Präsidenten der Bürgerschaft, einem Fraktionsvorsitzenden oder dem Vorsitzenden einer Gruppe einberufenen Sitzung entstandenen besonderen Aufwandes erhält der Abgeordnete eine pauschalierte Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 30 DM, wenn er überwiegend an der Sitzung teilgenommen hat.
(2) Dauert eine Sitzung länger als fünf Stunden, erhält der Abgeordnete ein Sitzungsgeld, wenn er mehr als 2 1/2 Stunden, und zwei Sitzungsgelder, wenn er überwiegend, mindestens aber fünf Stunden, an der Sitzung teilgenommen hat.
(3) Findet die Sitzung nicht am Wohnort des Abgeordneten statt, so erhöht sich das Sitzungsgeld auf 35 DM.
(4) Je Tag werden höchstens zwei Sitzungsgelder gezahlt.
(5) Einzeltätigkeiten sind nicht abrechnungsfähig.