§ 37 WaStrG - Einigung, Festsetzungsbescheid
Bibliographie
- Titel
- Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
- Amtliche Abkürzung
- WaStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 940-9
(1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Sie hat auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt vor Festsetzung der Entschädigung eine Einigung zu Stande, ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält:
- 1.Ort und Zeit der Verhandlung;
- 2.die Bezeichnung der Beteiligten (Entschädigungsberechtigter und Entschädigungspflichtiger), ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten;
- 3.die Erklärungen der Beteiligten.
Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, dass es geschehen und die Genehmigung erteilt ist.
(2) Kommt keine Einigung zu Stande, setzt die Wasser- und Schifffahrtsdirektion die Entschädigung fest. In den Festsetzungsbescheid sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen. Er ist zu begründen und den Beteiligten mit einer Belehrung über den Rechtsweg (§ 39) zuzustellen; § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.