§ 130 KV M-V - Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung - KV M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KV M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-9
(1) Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes sind die Einwohnerinnen und Einwohner der amtsangehörigen Gemeinden. §§ 14 bis 17 finden entsprechende Anwendung.
(2) Bürgerinnen und Bürger des Amtes sind die Bürgerinnen und Bürger der amtsangehörigen Gemeinden. § 19 gilt entsprechend.