§ 95 VwVfG M-V - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2010-1
(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstückes oder eines elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2) Zugestellt wird durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post), §§ 96 und 97, oder durch die Behörde, §§ 98 bis 99. Daneben gelten die in den §§ 107 und 108 geregelten Sonderarten der Zustellung. Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten, auch soweit in bestehenden Rechtsvorschriften eine bestimmte Zustellungsalt vorgesehen ist.