§ 44 HRV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung - HRV)
- Amtliche Abkürzung
- HRV
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-20
Urteile, durch die ein in das Register eingetragener Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung rechtskräftig für nichtig erklärt ist sowie die nach § 144 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verfügte Löschung eines Beschlusses sind in einem Vermerk, der den Beschluss als nichtig bezeichnet, in diejenigen Spalten des Registerblatts einzutragen, in die der Beschluss eingetragen war.