Art. 18 BayStG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- k282-1-1-UK/WFK
(1) Die öffentlichen Stiftungen (Art. 1 Abs. 3) unterstehen der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht); der Vierte Abschnitt dieses Gesetzes bleibt unberührt. Stiftungsaufsichtsbehörden sind die Regierungen.
(2) Für Stiftungen, die der Religion, der Wissenschaft, der Forschung, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung, der Kunst, der Denkmalpflege, der Heimatpflege oder dem Sport gewidmet sind, ist das Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, für alle übrigen Stiftungen das Staatsministerium des Innern als oberste Stiftungsaufsichtsbehörde zuständig. Verfolgt eine Stiftung verschiedene Zwecke, so entscheidet der Hauptzweck der Stiftung; bei gemischten privat-öffentlichen Zwecken entscheiden die öffentlichen oder die überwiegenden öffentlichen Zwecke.
(3) Der von den obersten Stiftungsaufsichtsbehörden gebildete Landesausschuss für das Stiftungswesen hat die Aufgabe, diese und die Stiftungsaufsichtsbehörden zu beraten. Außerdem obliegt ihm die Förderung und Pflege des Stiftungswesens.