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Art. 18 BayStG

Bibliographie

Titel
Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
Amtliche Abkürzung
BayStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
282-1-1-UK/WFK

(1) Die öffentlichen Stiftungen (Art. 1 Abs. 3) unterstehen mit Ausnahme der staatlich verwalteten Stiftungen der Rechtsaufsicht des Staates (Stiftungsaufsicht); der Vierte Abschnitt dieses Gesetzes bleibt unberührt. Stiftungsaufsichtsbehörden sind die Regierungen.

(2) Als oberste Stiftungsaufsichtsbehörden sind zuständig

  1. 1.
    Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für Stiftungen, die der Wissenschaft, der Forschung, der Kunst, der Denkmalpflege oder der Heimatpflege gewidmet sind,
  2. 2.
    das Staatsministerium für Unterricht und Kultus für Stiftungen, die der Religion, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung oder dem Sport gewidmet sind,
  3. 3.
    das Staatsministerium des Innern für alle übrigen Stiftungen.

Verfolgt eine Stiftung verschiedene Zwecke, so entscheidet der Hauptzweck der Stiftung; bei gemischten privat-öffentlichen Zwecken entscheiden die öffentlichen oder die überwiegenden öffentlichen Zwecke.

(3) Der von den obersten Stiftungsaufsichtsbehörden gebildete Landesausschuss für das Stiftungswesen hat die Aufgabe, diese und die Stiftungsaufsichtsbehörden zu beraten. Außerdem obliegt ihm die Förderung und Pflege des Stiftungswesens.