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§ 4 RDG - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Bei der Notfallrettung und dem Krankentransport dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies

  1. 1.
    für die Durchführung und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abwicklung des Einsatzes,
  2. 2.
    für die weitere medizinische Versorgung des Patienten,
  3. 3.
    zur Unterrichtung von Angehörigen,
  4. 4.
    für die Abrechnung des Einsatzes oder
  5. 5.
    für statistische Zwecke, insbesondere zur Überprüfung im Sinne des § 13 Abs. 3 Nr. 2

erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten im Sinne von Satz 1 Nr. 3 ist unzulässig, wenn der Patient seinen gegenteiligen Willen ausdrücklich kundgetan hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Unterrichtung seinen schutzwürdigen Interessen widerspricht.

(2) Soweit dies zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren erforderlich erscheint, dürfen bei der Durchführung des Rettungsdienstes bekannt gewordene personenbezogene Daten an die zuständigen Behörden übermittelt werden.

(3) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), bleiben unberührt.