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§ 4 RDG - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
Amtliche Abkürzung
RDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2127-5

(1) Bei der Notfallrettung und dem Krankentransport dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies

  1. 1.
    für die Durchführung und zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abwicklung des Einsatzes,
  2. 2.
    für die weitere medizinische Versorgung der Patientin oder des Patienten,
  3. 3.
    zur Unterrichtung von Angehörigen,
  4. 4.
    für die Abrechnung des Einsatzes oder
  5. 5.
    für statistische Zwecke, insbesondere zur Überprüfung im Sinne des § 13 Absatz 3 Nummer 2

erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten im Sinne von Satz 1 Nummer 3 ist unzulässig, wenn die Patientin oder der Patient einen gegenteiligen Willen ausdrücklich kundgetan hat oder wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Unterrichtung ihren oder seinen schutzwürdigen Interessen widerspricht. Die vom Rettungsdienst angefahrenen Krankenhäuser geben der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5b Absatz 1 erforderlichen Auskünfte und übermitteln die im Krankenhaus zur Weiterbehandlung von Patientinnen und Patienten, die der Rettungsdienst übergeben hat, erhobenen Patientendaten, soweit diese zum Zweck der Qualitätssicherung oder in Bezug auf medizinisch wissenschaftliche Fragestellungen der Notfallrettung erforderlich sind. Die Ärztliche Leitung Rettungsdienst stellt der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung die für die Krankenhausversorgung relevanten Daten aus dem Bereich des Rettungsdienstes zur Verfügung.

(2) Soweit dies zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren erforderlich erscheint, dürfen bei der Durchführung des Rettungsdienstes bekannt gewordene personenbezogene Daten an die zuständigen Behörden übermittelt werden.

(3) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2016 (GVBl. S. 430) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.