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  • ab 09.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 2 ZZV SS 2024

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2024
Redaktionelle Abkürzung
ZZV SS 2024,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

Antragsberechtigt sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung nur Bewerberinnen und Bewerber, deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt. Bei den Studiengängen der Anlage 3 zu dieser Verordnung sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife antragsberechtigt.