§ 5a EnEG - Energieausweise (1)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG)
- Amtliche Abkürzung
- EnEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 754-4
Außer Kraft am 1. November 2020 durch Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728). Zur weiteren Anwendung s. Teil 9 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728).
1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalte und Verwendung von Energieausweisen auf Bedarfs- und Verbrauchsgrundlage vorzugeben und dabei zu bestimmen, welche Angaben und Kennwerte über die Energieeffizienz eines Gebäudes, eines Gebäudeteils, eines Bauteils oder in § 2 Abs. 1 genannter Anlagen oder Einrichtungen darzustellen sind. 2Die Vorgaben können sich insbesondere beziehen auf
- 1.die Arten der betroffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen oder Einrichtungen,
- 2.die Zeitpunkte und Anlässe für die Ausstellung und Aktualisierung von Energieausweisen,
- 3.die Ermittlung, Dokumentation und Aktualisierung von Angaben und Kennwerten,
- 4.die Angabe von Referenzwerten, wie gültige Rechtsnormen und Vergleichskennwerte,
- 5.Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz,
- 6.die Verpflichtung, Energieausweise Behörden und bestimmten Dritten vorzulegen oder zu übergeben sowie Angaben aus Energieausweisen in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien, insbesondere bei Verkauf und Vermietung, zu nennen,
- 7.den Aushang von Energieausweisen in Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr und die Art der Gebäude,
- 8.die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen einschließlich der Anforderungen an die Qualifikation der Aussteller sowie
- 9.die Ausgestaltung der Energieausweise.
3Die Energieausweise und die Angaben aus den Energieausweisen, die auf Grund einer Verordnung nach Satz 2 Nummer 6 in Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien genannt werden müssen, dienen lediglich der Information.