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§ 19 LuftSiG - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
Amtliche Abkürzung
LuftSiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
96-14

(1) Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.