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  • ab 31.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 93 NJG - Landesarbeitsgericht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Das Landesarbeitsgericht hat seinen Sitz in Hannover. 2Es führt die Bezeichnung "Landesarbeitsgericht Niedersachsen".

(2) Der Bezirk des Landesarbeitsgerichts umfasst das Gebiet des Landes Niedersachsen.