§ 45 StiftG - Aufhebung von Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 283
Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden im jeweiligen Geltungsbereich aufgehoben:
Diese sind hier nicht wiedergegeben.