Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 45 StiftG - Aufhebung von Vorschriften

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)
Amtliche Abkürzung
StiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
283

Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, werden aufgehoben. Insbesondere werden im jeweiligen Geltungsbereich aufgehoben:

Diese sind hier nicht wiedergegeben.