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§ 60 VerfGHG - Äußerung der Beteiligten

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Organ oder der Behörde des Saarlandes, deren Verhalten mit der Verfassungsbeschwerde beanstandet wird, Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern

(2) Der Verfassungsgerichtshof kann am Verfahren nicht Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben.