§ 13 PSVO - Prüfungsziel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung für die Durchführung von Prüfungen sowie zur Schlichtung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis im Ausbildungsberuf der Sozialversicherungsfachangestellten (Prüfungs- und Schlichtungsverordnung - PSVO)
- Amtliche Abkürzung
- PSVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7123
Durch die Prüfungen soll festgestellt werden
- 1.
in der Zwischenprüfung der Ausbildungsstand um erforderlichenfalls auf die weitere Ausbildung einwirken zu können,
- 2.
in der Abschluss- und Umschulungsprüfung, ob die Prüflinge Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, die sie zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit befähigen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie fähig sind, ihre Arbeit selbständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
- 3.
in der Ausbildereignungsprüfung, ob berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse vorliegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 35 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050)