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§ 15 SpkG - Ausschluss und Schweigepflicht

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

(1) Für den Ausschluss der Mitglieder der Sparkassenorgane von der Mitwirkung bei Beratungen und Entscheidungen gilt § 22 Abs. 1 GemO entsprechend. Ob ein Ausschließungsgrund besteht, entscheidet der Verwaltungsratsvorsitzende, bei diesem der Verwaltungsrat. § 22 Abs. 2 und 5 Satz 1 bis 4 GemO gilt entsprechend.

(2) Für die Schweigepflicht der Mitglieder der Sparkassenorgane gilt § 70 LBG entsprechend; an die Stelle des Dienstvorgesetzten tritt bei Verwaltungsratsmitgliedern der Verwaltungsrat.