§ 15 SpkG - Ausschluss und Schweigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 76-3
(1) Für den Ausschluss der Mitglieder der Sparkassenorgane von der Mitwirkung bei Beratungen und Entscheidungen gilt § 22 Abs. 1 GemO entsprechend. Ob ein Ausschließungsgrund besteht, entscheidet der Verwaltungsratsvorsitzende, bei diesem der Verwaltungsrat. § 22 Abs. 2 und 5 Satz 1 bis 4 GemO gilt entsprechend.
(2) Für die Schweigepflicht der Mitglieder der Sparkassenorgane gilt § 70 LBG entsprechend; an die Stelle des Dienstvorgesetzten tritt bei Verwaltungsratsmitgliedern der Verwaltungsrat.