Versionsverlauf


§ 2 UmlageVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erhebung einer Umlage nach dem Altenpflegegesetz (Umlageverordnung - UmlageVO)
Amtliche Abkürzung
UmlageVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2124

(1) Die Träger der Einrichtungen nach § 7 Abs. 3 AltPflG teilen dem Landschaftsverband, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, jeweils bis zum 30. September die im kommenden Jahr zu erwartende Zahl und bis zum 1. März des nächsten Jahres die im abgelaufenen Kalenderjahr tatsächlich vorhandene Zahl der Vollzeitstellen nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 und 4 AltPflG mit. Die Zahl der Vollzeitstellen ist die Summe der Stellen, die sich ergibt, wenn der Beschäftigungsumfang aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 7 Abs. 4 Nr. 3 AltPflG und die Zahl der Pflegestunden nach § 7 Abs. 4 Nr. 4 bis auf Bruchteile von einem Zehntel genau in Jahresvollzeitstellen umgerechnet werden. Bei der Umrechnung der über die ambulanten Dienste erbrachten Leistungsstunden für die Pflege von Personen nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Vollzeitstellen ist von einer Durchschnittsarbeitszeit von 1.553 Jahresarbeitsstunden für eine Vollzeitkraft auszugehen.

(2) Die Landschaftsverbände sind berechtigt, die Umlageanteile derjenigen Einrichtungen und Dienste, die ihrer Verpflichtung zur Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht termingerecht nachkommen, zu schätzen.