§ 39 HFischG - Sicherung des Fischwechsels in Gewässern beim Einsatz von Fischereivorrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Ein Gewässer darf durch Fischereivorrichtungen auf nicht mehr als die halbe Breite, bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen, für den Fischwechsel versperrt werden. Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen. Die wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Satz 1 bis 4 gilt nicht für Gewässer und Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
(2) Während der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt sein. Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)