§ 35 LFischGJugendfischereischein
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Personen, die das zehnte aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Die Fischereibehörde kann Ausnahmen für Personen zulassen, die als Berufsfischer ausgebildet werden.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers.
(3) Der Jugendfischereischein ist als solcher zu kennzeichnen und darf nur für ein Kalenderjahr ausgestellt werden.