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Art. 13d BayNatSchG - Gesetzlich geschützte Biotope (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BayNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
791-1-UG

(1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender, ökologisch besonders wertvoller Biotope führen können, sind unzulässig:

  1. 1.
    Moore und Sümpfe, Röhrichte, seggen- oder binsenreiche Nass- und Feuchtwiesen, Pfeifengraswiesen und Quellbereiche,
  2. 2.
    Moor-, Bruch-, Sumpf- und Auwälder,
  3. 3.
    natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche; dies gilt nicht für regelmäßig erforderliche Maßnahmen zur Unterhaltung der künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässer,
  4. 4.
    Magerrasen, Heiden, Borstgrasrasen, offene Binnendünen, wärmeliebende Säume, Lehm- und Lösswände, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden,
  5. 5.
    Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder,
  6. 6.
    offene Felsbildungen, alpine Rasen und Schneetälchen, Krummholzgebüsche und Hochstaudengesellschaften.

(2) 1Für eine Maßnahme kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen der jeweiligen Standorteigenschaften für wild lebende Tiere und Pflanzen ausgeglichen werden können oder wenn die Maßnahme aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig ist. 2Die Entscheidung über die Ausnahme wird durch die Entscheidung über eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; diese Entscheidung wird im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde getroffen.

(3) Die Sicherung von Brut-, Nahrungs- und Aufzuchtsbiotopen des Großen Brachvogels, der Uferschnepfe, des Rotschenkels, der Bekassine, des Weißstorchs oder des Wachtelkönigs in feuchten Wirtschaftswiesen und -weiden soll in geeigneter Weise, insbesondere durch privatrechtliche Vereinbarungen angestrebt werden.

(4) 1Maßnahmen auf Grund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Unterhaltung der Gewässer bedürfen keiner Ausnahme vom Verbot des Abs. 1. 2Sie dürfen nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 durchgeführt werden.

(5) 1Werden Maßnahmen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften begonnen oder durchgeführt, kann die Einstellung angeordnet werden. 2Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands kann verlangt werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 3Soweit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, kann der Ausgleich der nachteiligen Veränderungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verlangt werden.

(6) Abs. 1 findet keine Anwendung für den Fall, dass ein dort genanntes Biotop während der Laufzeit eines Vertrags oder der Teilnahme an einem Förderprogramm über Bewirtschaftungsbeschränkungen entstanden ist, soweit dieses innerhalb einer Frist von fünfzehn Jahren nach Beendigung des Vertrags oder des Förderprogramms wieder einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird.

(7) 1Für Maßnahmen nach Abs. 1, die der Verwendung der Biotope zu intensiver landwirtschaftlicher Nutzung dienen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Fünften Teils Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen, wenn die Gesamtfläche der betroffenen Biotope mehr als 3 ha beträgt. 2Bei Änderung oder Erweiterung der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Biotope ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

  1. 1.
    der durch die Erweiterung hinzukommende Teil für sich betrachtet oder
  2. 2.
    das durch die Änderung oder Erweiterung entstehende Vorhaben bei einheitlicher Betrachtung erstmals

die in Satz 1 genannten Schwellenwerte erfüllt. Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist dem geänderten oder erweiterten Vorhaben derjenige Teil des Bestandes nicht mehr zuzurechnen, der früher als zwei Jahre vor dem Antrag auf Zulassung des Änderungs- oder Erweiterungsvorhabens in Betrieb genommen worden ist.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).