§ 24 AFBG - Zahlweise
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Der Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 sind unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussanteil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ist bis zu der im Bewilligungsbescheid angegebenen Höhe, höchstens bis zu einem Betrag von 2.557 Euro unbar in einem Betrag zu zahlen. Die nach § 19 zuständige Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Betrages bewilligen. Die Auszahlung der Bankdarlehn erfolgt nach Maßgabe des § 13 durch die Deutsche Ausgleichsbank.
(2) Der monatliche Zuschussanteil zum Unterhaltsbeitrag und der Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 werden bei Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerundet und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet.
(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro werden nicht geleistet.