§ 1 SächsNatSchG - Verwirklichung der Ziele
(zu § 2 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 653-2/2
(1) Über § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinaus berücksichtigen die Landkreise, Gemeinden sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Grundsätze und Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Erholungsfürsorge und arbeiten mit den Naturschutzbehörden wirksam zusammen. Insbesondere sollen die Gebietskörperschaften die Ziele des Biotopverbundes im Rahmen ihrer Flächennutzungspolitik unterstützen und geeignete Maßnahmen zur Errichtung des Biotopverbundes im Sinne von § 21 BNatSchG ergreifen.
(2) Über § 2 Abs. 4 BNatSchG hinaus sollen für Naturschutz und Landschaftspflege besonders wertvolle Flächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand vorrangig für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Verfügung gestellt oder, soweit angemessen, in ihrer ökologischen Funktion nicht nachteilig verändert werden. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel sollen der Freistaat Sachsen sowie die in Absatz 1 Satz 1 genannten Körperschaften für den Erwerb solcher Flächen, die im Privateigentum stehen, Finanzierungen bereitstellen.