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§ 10 ÖPNVG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
ÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
940-1

Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.
    die Höhe der Mittel für den übrigen ÖPNV,
  2. 2.
    die Kriterien und die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aufgabenträger,
  3. 3.
    die Verwendung der Mittel,
  4. 4.
    die Voraussetzung, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Auszahlung der Zuweisung,
  5. 5.
    die Maßgaben zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel einschließlich der Berichts- und Auskunftspflichten.