§ 10 ÖPNVG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Schleswig-Holstein (ÖPNVG)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 940-1
Das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über
- 1.die Höhe der Mittel für den übrigen ÖPNV,
- 2.die Kriterien und die Berechnungsgrundlagen zur Ermittlung der Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Aufgabenträger,
- 3.die Verwendung der Mittel,
- 4.die Voraussetzung, das Verfahren und die Zuständigkeiten für die Auszahlung der Zuweisung,
- 5.die Maßgaben zur Sicherung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel einschließlich der Berichts- und Auskunftspflichten.