§ 1866 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Zum Mitgliede des Familienrats soll nicht bestellt werden:
- 1.der Vormund des Mündels;
- 2.wer nach § 1781 oder nach § 1782 nicht zum Vormunde bestellt werden soll;
- 3.wer durch Anordnung des Vaters oder der Mutter des Mündels von der Mitgliedschaft ausgeschlossen ist.