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  • ab 01.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 1 SGBXIIRSV

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Regelsatzfestsetzungsverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
SGBXIIRSV,BE
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
820-10

Die Höhe der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts nach § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird ab 1. Juli 2009 wie folgt festgesetzt:

1.für den Haushaltsvorstand und Alleinstehende359 Euro,
2.für Haushaltsangehörige
(sofern nicht Ehegatten oder Lebenspartner)
a)bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres215 Euro,
b)ab Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres251 Euro,
c)ab Vollendung des 14. Lebensjahres287 Euro,
3.für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben jeweils323 Euro.