§ 33 LJG - Aufgabenübertragung auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind zuständig:
- 1.
zur Aufnahme von Wechsel- und Scheckprotesten,
- 2.
zur Vornahme freiwilliger Versteigerungen von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem Halm und von Holz auf dem Stamme,
- 3.
zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Auftrag des Gerichts,
- 4.
zur Beurkundung des tatsächlichen Angebots einer Leistung.
(2) § 155 GVG gilt entsprechend.