§ 109 LPersVG - Betriebskrankenkassen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
- Amtliche Abkürzung
- LPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Bei der Betriebskrankenkasse wird kein eigener Personalrat gebildet. Die Aufgaben des Personalrats die Personalvertretung der Dienststelle wahr, welche die für die Führung der Geschäfte der Betriebskrankenkasse erforderlichen Personen auf ihre Kosten bestellt.