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§ 109 LPersVG - Betriebskrankenkassen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Personalvertretungsgesetz - LPersVG - )
Amtliche Abkürzung
LPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2035-1

Bei der Betriebskrankenkasse wird kein eigener Personalrat gebildet. Die Aufgaben des Personalrats die Personalvertretung der Dienststelle wahr, welche die für die Führung der Geschäfte der Betriebskrankenkasse erforderlichen Personen auf ihre Kosten bestellt.