§ 10 KulturGSchG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
- Redaktionelle Abkürzung
- KulturGSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 224-2
(1) Archive, archivalische Sammlungen, Nachlässe und Briefsammlungen mit wesentlicher Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- und Wirtschaftsgeschichte werden in dem Land, in dem sie sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes befinden, in ein "Verzeichnis national wertvoller Archive" eingetragen. Die Ausfuhr von Archivgut dieser eingetragenen Archive bedarf der Genehmigung. Das Verzeichnis wird nach Bedarf ergänzt.
(2) Archivgut im Sinne dieses Gesetzes sind außer Schriftstücken aller Art auch Karten, Pläne, Siegel, Bild-, Film- und Tonmaterial.
(3) § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.