§ 104 LWG - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist die untere Wasserbehörde, in den Fällen des § 97 die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde.