§ 12 LKrO - Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
- Amtliche Abkürzung
- LKrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2804 1
(1) Der wahlberechtigte Kreiseinwohner kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn er
- 1.ein geistliches Amt verwaltet,
- 2.einem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder zehn Jahre lang angehört hat,
- 3.ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, dass die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
- 4.zehn Jahre lang dem Kreistag angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat,
- 5.häufig oder langdauernd von dem Landkreis beruflich abwesend ist,
- 6.anhaltend krank ist,
- 7.mehr als 62 Jahre alt ist oder
- 8.durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.
Ferner kann ein Kreisrat sein Ausscheiden aus dem Kreistag verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Kreistag gewählt wurde.
(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Kreistag.
(3) Der Kreistag kann einem wahlberechtigten Kreiseinwohner, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu 2.000 Deutsche Mark auferlegen. Das Ordnungsgeld wird nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.