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§ 12 LKrO - Ablehnung ehrenamtlicher Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2804 1

(1) Der wahlberechtigte Kreiseinwohner kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigen Gründen ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn er

  1. 1.
    ein geistliches Amt verwaltet,
  2. 2.
    einem Gemeinderat oder Ortschaftsrat angehört oder zehn Jahre lang angehört hat,
  3. 3.
    ein öffentliches Amt verwaltet und die oberste Dienstbehörde feststellt, daß die ehrenamtliche Tätigkeit mit seinen Dienstpflichten nicht vereinbar ist,
  4. 4.
    zehn Jahre lang dem Kreistag angehört oder ein öffentliches Ehrenamt verwaltet hat,
  5. 5.
    häufig oder langdauernd von dem Landkreis beruflich abwesend ist,
  6. 6.
    anhaltend krank ist,
  7. 7.
    mehr als 62 Jahre alt ist oder
  8. 8.
    durch die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Fürsorge für die Familie erheblich behindert wird.

Ferner kann ein Kreisrat sein Ausscheiden aus dem Kreistag verlangen, wenn er aus der Partei oder Wählervereinigung ausscheidet, auf deren Wahlvorschlag er in den Kreistag gewählt wurde.

(2) Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Kreistag.

(3) Der Kreistag kann einem wahlberechtigten Kreiseinwohner, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Deutsche Mark auferlegen oder das Wahlrecht zu den Kreiswahlen bis zur Dauer von vier Jahren aberkennen. Das Ordnungsgeld wird nach den Vorschriften des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben. Die Aberkennung des Wahlrechts kann von dem Landkreis unter Anführung der Gründe bekanntgemacht werden.