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  • ab 14.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 54 NatSchG - Befreiungen (zu § 67 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz - NatSchG) 
Amtliche Abkürzung
NatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
7910

(1) Über Befreiungen von Rechtsverordnungen nach § 23 Absatz 2 bis 5 entscheidet die Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, soweit die Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt. Über Befreiungen von Satzungen nach § 23 Absatz 6 entscheidet die Gemeinde.

(2) Für Befreiungen von den Verboten in § 30 Absatz 2, § 39 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 5, § 61 Absatz 1 BNatSchG sowie im Sechsten Teil dieses Gesetzes sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig. Sind Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente oder Kern- und Pflegezonen eines Biosphärengebiets betroffen, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes entsprechend. Für Befreiungen von sonstigen Geboten und Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sind die höheren Naturschutzbehörden zuständig.

(3) Eine Befreiung nach § 67 BNatSchG wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 BNatSchG vorliegen und die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.