§ 12 GenRegVEinrichtung des Registers
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- GenRegV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-16
(1) Das Genossenschaftsregister wird nach dem in den einzelnen Ländern vorgeschriebenen Formular geführt.
(2) Jede Genossenschaft ist auf einem besonderen Blatt des Registers einzutragen; die für spätere Eintragungen noch erforderlichen Blätter sind freizulassen.