§ 39 ThJG - Verwendung von Jagdhunden
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
(1) Bei jeder Such-, Drück- und Treibjagd sowie bei jeder Jagdart auf Wasserwild und bei Nachsuchen sind brauchbare Jagdhunde in genügender Zahl zu verwenden.
(2) Die untere Jagdbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten die Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes auferlegen, sofern der Jagdausübungsberechtigte nicht nachweist, dass ihm brauchbare Jagdhunde anderer Hundehalter bei Bedarf zur Verfügung stehen.
(3) Für die Landesjagdbezirke (§ 9 dieses Gesetzes und § 7 Abs. 4 BJG) wird die Hundehaltung durch die Forstverwaltung geregelt.
(4) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdhunden zu erlassen; Prüfungen vorzuschreiben; die Zulassung zu den Prüfungen und die Durchführung von Prüfungen zu regeln. Die Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen obliegt den Zuchtverbänden und dem Landesjagdverband. Die Brauchbarkeit stellt die untere Jagdbehörde fest.